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Datenschutzrechtliche Fragen bei Franchise-Nehmer-Fragebögen
Personenbezogene Daten von Franchise-Nehmer-Interessenten, die im Rahmen der Selbstauskunft durch Franchise-Nehmer-Fragebögen erhoben werden, unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz. Bei Verstoß dagegen kann eine empfindliche Geldbuße die Folge sein. Es ist daher dringend ratsam, sich in Franchise-Systemen eingehend mit dieser Rechtsmaterie zu beschäftigen. Dieses Merkblatt dient als Richtschnur. Um auf systemspezifische Fragen näher einzugehen, ist aber die Heranziehung eines versierten Rechtsexperten empfehlenswert.
1.
Das Ausfüllen eines Fragebogens für Franchise-Nehmer-Interessenten durch diese stellt datenschutzrechtlich einen erlaubnispflichtigen Vorgang dar. In
Bezug auf die konkret beabsichtigte Verwendung durch die Franchise-Geber liegen insoweit die erlaubnispflichtigen Handlungen der Erhebung (§ 3 Abs. 3 BDSG),
Verarbeitung (§ 3 Abs. 4 BDSG) und der Nutzung personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 5 BDSG) vor. Es gilt in diesem Zusammenhang das allgemeine datenschutzrechtliche
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist mit der Ausnahme,
dass der Betroffene entweder in die Datenerhebung-, Verarbeitung- und Nutzung eingewilligt hat oder eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich erlauben muss.
Die Erteilung von Auskünften auf eine Einwilligung des Betroffenen zu stützen wird durch die Datenschutzbehörden kritisch beurteilt. Mit Blick auf die
Bewerbersituation sei die nach § 4 a BDSG erforderliche Freiwilligkeit nur eingeschränkt gegeben. Deshalb wird empfohlen, bei den Fragestellungen als Rechtsgrundlage
für die Datenerhebung auf die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Nr. 1 (Erforderlichkeit für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses) und Nr. 2 (Erfahrung berechtigter Interessen unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen) BDSG abzustellen.
2.
Jedes Franchise-System sollte über ein strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren für potentielle Franchise-Nehmer verfügen, nach welchem unter
Berücksichtigung systemspezifischer Anforderungen die Abläufe vom Erstkontakt über die wechselseitige Informationserteilung, die Wahrnehmung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten bis hin zum Abschluss des Vertrages festgelegt sind. Ein solches Auswahlverfahren soll einheitlich gegenüber allen Franchise-Nehmer-Interessenten
zum Tragen kommen. Zu einem solchen Auswahlverfahren gehört die Erteilung von Auskünften durch den Franchise-Nehmer-Interessenten. Die Auskunftserteilung unter
Beachtung der Vorschriften des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG ist grundsätzlich freiwillig und erfolgt im Wege der „Selbstauskunft“ durch den Franchise-Nehmer-Interessenten.
Die in einem standardisierten Fragebogen erbetenen Auskünfte haben sich einerseits an dem Gebot der Sachlichkeit, der erforderlichen Informationsgewinnung und den
Anforderungen des jeweiligen Franchise-Systems zu orientieren. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass nur Informationen erbeten werden, die zur Entscheidung über
die Vergabe einer Franchise an den Bewerber und für die damit einhergehende Beurteilung des Bewerbers erforderlich sind.
3.
Franchise-Nehmer-Fragebögen als Selbstauskunft der Franchise-Interessenten sind grundsätzlich erforderlich und notwendig, um eine ausreichende
Beurteilungsgrundlage darüber zu schaffen, ob der Franchise-Nehmer-Interessent für das jeweilige Franchise-System als langfristiger Partner in Betracht kommt.
Für den Abschluss eines Franchise-Vertrages ist es wesentlich, über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des zukünftigen Franchise-Nehmers Auskunft
zu erhalten, gerade deshalb, weil meist eine sehr lange vertragliche Bindung angestrebt wird (in der Regel mindestens 5 bis 20 Jahre). Der Schritt in die unternehmerische
Selbstständigkeit und Existenzgründung ist eine sehr weitreichende Entscheidung, die auch vom Ehe-/Lebenspartner mitgetragen werden sollte. Auskünfte über den Eheoder
Lebenspartner des Bewerbers dürfen grundsätzlich aber nur dann verlangt werden, wenn der Partner mit Vertragspartner werden soll oder das Franchise-System die Mitarbeit des
Partners zwingend vorsieht. Solche Gründe sollten dem Bewerber in dem Bewerbungsbogen erläutert werden. Die Fragen sind so zu präzisieren, dass nur die
entsprechend den Anforderungen des Franchise-Systems erforderlichen Informationen angefragt werden.
4.
Die Franchise-Nehmer-Fragebögen haben sich im Rahmen des nationalen deutschen und europäischen Rechtsrahmens zu bewegen, wobei hier Grenzziehungen durch die
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten sind. Der Franchise-Nehmer-Interessent muss
„Herr seiner Daten“ bleiben und der Franchise-Geber darf die ihm zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich für und im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Franchise3 Vertrages und der beabsichtigten Selbstständigkeit verwenden. Die Weitergabe der Daten an Dritte darf grundsätzlich nur erfolgen,
wenn der Bewerber hierüber gemäß § 4 Abs. 3 BDSG unterrichtet wird und wenn es hierfür eine konkrete Rechtsgrundlage im BDSG gibt.
5.
Franchise-Nehmer-Interessenten sind keine Personen, die „wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person“ im Sinne von § 3 Abs. 11
Nr. 6 BDSG anzusehen sind.
6.
Grundsätzlich dürfen besondere personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG wie rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszughörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben in Franchise-Nehmer-Fragebögen nicht thematisiert werden.
Dies gilt auch für Fragen, die sich ggf. aus gesetzlichen Regelungen ergeben, die nicht der deutschen oder europäischen Rechtsordnung entstammen und nicht zum
üblichen Kenntnisstand eines Franchise-Nehmer-Interessenten gehören.
7.
Jede Selbstauskunft sollte sich daran orientieren, einen Katalog von Standardfragen aufzustellen und darüber hinaus dann orientiert am jeweiligen Franchise-System
ein Katalog systembezogener individueller Fragen zu entwickeln.
8.
Zu den Standardfragen gehören in der Regel persönliche Angaben, Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang, allgemeine Angaben zur Motivation und Selbsteinschätzung
und Angaben zur wirtschaftlichen Situation.
9.
Zu den persönlichen Angaben gehört in der Regel: Namen, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen,
Vorstrafen, Sprachkenntnisse und Fremdsprachenkenntnisse soweit tätigkeitsrelevant. Die Frage nach der Staatszugehörigkeit ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Jedoch kann gefragt werden, ob der Franchise-Nehmer ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Die Frage nach körperlichen Beeinträchtigungen
darf sich nur auf tätigkeitsrelevante Beeinträchtigungen beziehen. Die Fragestellung muss dementsprechend konkretisiert werden und es sollte erläutert werden,
welche körperlichen Beeinträchtigungen einen Hinderungsgrund für eine Franchise darstellen. Es darf nur nach tätigkeitsrelevanten, d.h. einen Hinderungsgrund
für eine selbständige Tätigkeit darstellenden Vorstrafen gefragt werden. Demnach muss auch hier entsprechend die Fragestellung konkretisiert werden.
Hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der Kinder und der familiären Situation ist es aus Datenschutz-Gründen lediglich zulässig, den Franchise-Nehmer zu befragen, ob
und inwieweit ein etwaiger Betreuungsaufwand aus dem privaten Umfeld Einfluss auf seine Verpflichtung als Franchise-Nehmer hat bzw. haben kann. Die
Frage nach bestehenden Unterhaltspflichten ist im Hinblick auf die Bedeutung 4 der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers für die im Rahmen einer
Franchise erforderlichen Investitionen aber zulässig.
10.
Zum schulischen und beruflichen Werdegang gehören folgende Angaben:
Schulbildung/-abschluss, Berufsausbildung/Studium, bisherige Berufserfahrung, Bereiche der Berufserfahrung, letzte Tätigkeit unter Nennung des bisherigen |
letzten Arbeitgebers, Beschreibung des Verantwortungsbereiches einschließlich Personalverantwortung.
11.
Zu den allgemeinen Angaben gehören: Gründe für die Entscheidung zur Selbstständigkeit, Bereitschaft zum Wohnsitzwechsel, Gründe für die Bewerbung, Bereitschaft
zur Weiterbildung, Einkommensvorstellungen. Die Auskunftsfrage zu anderen Bewerbungsverfahren ist aber unzulässig, da hier ein berechtigtes Interesse des Franchise-Gebers
nicht erkennbar ist.
12.
Die Frage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sollte sich an den für den Franchise-Geber relevanten Informationen orientieren. Hierfür sind Angaben zum
Gesamtvermögen zu machen, sprich verfügbare, gebundene bzw. als Sicherheit zur Verfügung stehende finanzielle Mittel, wie auch Angaben zu den Gesamtverbindlichkeiten
und dem insgesamt zur Verfügung stehenden Nettovermögen. Hierzu können auch Angaben zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzverfahren und Verfahren zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung erfragt werden.
13.
Weitere Fragestellungen können sich auch daraus ergeben, dass das jeweilige Franchise-System spezifische Anforderungen an Franchise-Nehmer stellt, so insbesondere
im Hinblick auf körperliche Belastbarkeit, Gesundheitszustand, polizeiliche Führungszeugnisse (vgl. Punkt 7 des Merkblattes), lebensmittelrechtliche Befähigungen
und Verstöße, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse, Verwandtschaftsverhältnisse zu Mitgliedern der Geschäftsleitung des Franchisegebers.
14.
Erforderlich und angemessen kann es auch sein, entweder mit der Selbstauskunft oder zu einem späteren Zeitpunkt im Auswahlverfahren eine Schufa-Auskunft mit
Zustimmung des Franchisenehmer-Interessenten einzuholen bzw. von ihm ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt oder Amtsarzt
anzufordern. Bonitätsauskünfte können auf eine rechtliche Grundlage gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gestützt werden, wenn den Franchise-Geber durch bestehende
Vorleistungspflichten ein finanzielles Ausfallrisiko treffen kann. Die Frage hiernach darf aber erst sehr spät im Auswahlverfahren erfolgen.
Erst dann, wenn das „ob“ des Vertragsschluss schon entschieden ist und nur noch von der Bonität des angehenden Franchise-Nehmers abhängt.
15.
In der Regel sollte die erteilte Selbstauskunft auch die Versicherung enthalten, dass die erteilten Auskünfte vollständig und richtig sind.
16.
Die datenschutzrechtliche Einwilligung nach § 4 a BDSG unterliegt der Schriftform, der Bestimmtheit und der expliziten Nennung des vorgegebenen Zweckes
der Erhebung, sowie die drucktechnische Hervorhebung, wenn die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen z.B. im Rahmen eines Fragebogens abgegeben werden soll.
Einer separaten Unterschrift des Franchise-Nehmers bedarf die Einwilligungserklärung nicht, wenn sie hinreichend drucktechnisch, etwa durch einen eigenen Rahmen
oder eine andere Schriftart, hervorgehoben ist.
Die Einwilligungserklärung könnte wie folgt aussehen:
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die ich vorstehend auf diesem Formular eingetragen habe, vom Fran chise-Geber zu
Zwecken der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung mit mir erhoben und verarbeitet werden dürfen. Der Franchisegeber löscht die Daten unverzüglich, wenn kein
Vertragsverhältnis zustande kommt.
Im Falle eines Vertragsabschlusses werden meine Daten vom Franchisegeber ggf. auch mittels EDV verarbeitet. Zweck der Datenverarbeitung sind aus schließlich Belange, die mit der Durchführung des Franchise-Vertrages in Zu sammenhang stehen und an denen der Franchisegeber ein berechtigtes Interesse hat
Die Datenverarbeitung soll dem Franchisegeber insbesondere die Möglichkeit eröffnen, fortlaufend zuverlässige Prognosen über die Wirtschaftlichkeit der Vertragsdurchführung zu treffen.
Eine Erhebung und Verarbeitung besonders sensitiver Daten findet dabei nicht statt. Die erhobenen Daten werden auch nicht an Dritte weitergegeben und vor unbefugtem Zugriff geschützt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnis ses werden meine Daten vom Franchisegeber innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht.








